Kosten
Kosten der Ergotherapie
Die Kosten einer ärztlich verordneten Ergotherapie werden in der Regel von Ihrer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung übernommen.
Gesetzlich versichert
Wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind und eine gültige Heilmittelverordnung (Rezept) von Ihrem Arzt erhalten haben, übernimmt Ihre Krankenkasse den größten Teil der Behandlungskosten.
Für Erwachsene ab 18 Jahren schreibt der Gesetzgeber eine Zuzahlung vor. Diese ergibt sich aus § 32 SGB V in Verbindung mit § 61 Satz 3 SGB V und beträgt: * 10,00 € je Verordnung * zzgl. 10 % der Behandlungskosten
Ein Rechenbeispiel
Als Beispiel haben wir eine häufig verordnete ergotherapeutische Behandlung gewählt:
10 × motorisch-funktionelle Behandlung Behandlungskosten 635,86 €
Gesetzliche Zuzahlung (10 %) 63,59 €
Zuzahlung je Verordnung 10,00 €
Ihre gesamte Zuzahlung 73,59 €
Bei zwei Behandlungsterminen pro Woche reicht diese Verordnung in der Regel für etwa fünf Wochen Ergotherapie. Das bedeutet: Für rund fünf Wochen Therapie beträgt Ihre gesetzliche Zuzahlung in diesem Beispiel einmalig 73,59 €.
Weitere Kosten entstehen Ihnen für diese Verordnung nicht.
Bitte beachten Sie, dass sich der genaue Betrag je nach verordneter Behandlung und den jeweils gültigen Vergütungssätzen geringfügig unterscheiden kann.
Selbstverständlich informieren wir Sie vor Behandlungsbeginn transparent über Ihren persönlichen Eigenanteil.
Zuzahlungsbefreiung
Viele Versicherte sind von der gesetzlichen Zuzahlung befreit. Grundlage hierfür ist § 62 SGB V.
Bitte bringen Sie Ihre gültige Befreiung einfach zum ersten Termin mit.
In diesem Fall entfällt die gesetzliche Zuzahlung vollständig.
Sie sind sich nicht sicher, ob Sie von der Zuzahlung befreit sind?
Sprechen Sie uns gerne an – wir helfen Ihnen selbstverständlich weiter.
Privat versichert oder Beihilfe
Bei privat Versicherten und Beihilfeberechtigten richtet sich die Erstattung nach dem jeweiligen Versicherungsvertrag. Gerne erstellen wir Ihnen eine Rechnung und unterstützen Sie bei Fragen zur Kostenübernahme.
Warum muss die Zuzahlung bezahlt werden?
Die gesetzliche Zuzahlung wird nicht von der Praxis festgelegt, sondern ist bundesweit gesetzlich vorgeschrieben.
Sie gilt unter anderem auch für Behandlungen in der Physiotherapie, Logopädie und Podologie.
Zugelassene Heilmittelerbringer sind aufgrund der gesetzlichen Vorgaben sowie der Verträge nach § 125 SGB V verpflichtet, diese Zuzahlung einzuziehen, sofern keine gültige Zuzahlungsbefreiung vorliegt.
Noch Fragen? Gerade rund um Rezepte, Kosten oder die Zuzahlungsbefreiung entstehen häufig Fragen.
Sprechen Sie mich gerne an – ich nehme mir Zeit für Ihr Anliegen und erkläre Ihnen alles verständlich und in Ruhe. Gemeinsam finden wir die passende Lösung.
Nach dem § 61 Sozialgesetzbuch V haben die gesetzlich Versicherten bei Heilmittel-Verordnungen eine Zuzahlung von 10 % und zusätzlich 10 € pro Verordnung zu leisten. Laut Gesetzgeber muss dieser Eigenanteil vom Leistungserbringer, also Ihrer therapeutischen Praxis, eingezogen werden.